Entscheidung

Datum: 19.03.2026
Aktenzeichen: 7 GLa 4/26
Rechtsvorschriften: § 138 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG

Inhaltsangabe:

Die Streikforderungen der Gewerkschaft (hier: von der Arbeitgeberin behauptete Erhöhung der Vergütung auf im Ergebnis mehr als 30 % über dem üblichen Lohnniveau für einzelne Arbeitnehmer) unterliegen nicht der gerichtlichen Übermaßkontrolle; eine " Sittenwidrigkeit"  ist unabhängig davon in diesem Bereich auch (noch) nicht erreicht. Streiks im Bereich der Daseinsvorsorge sind nicht grundsätzlich verboten; im vorliegenden Fall konnte keine Unverhältnismäßigkeit festgestellt werden (Ankündigungsfrist von 4 Tagen, keine feststellbare Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit oder sonstigen existenziellen Belangen Dritter).

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