Entscheidung
| Datum: | 19.03.2026 |
| Aktenzeichen: | 7 GLa 4/26 |
| Rechtsvorschriften: | § 138 BGB, Art. 9 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG |
Inhaltsangabe:
Die Streikforderungen der Gewerkschaft (hier: von der Arbeitgeberin behauptete Erhöhung der Vergütung auf im Ergebnis mehr als 30 % über dem üblichen Lohnniveau für einzelne Arbeitnehmer) unterliegen nicht der gerichtlichen Übermaßkontrolle; eine " Sittenwidrigkeit" ist unabhängig davon in diesem Bereich auch (noch) nicht erreicht. Streiks im Bereich der Daseinsvorsorge sind nicht grundsätzlich verboten; im vorliegenden Fall konnte keine Unverhältnismäßigkeit festgestellt werden (Ankündigungsfrist von 4 Tagen, keine feststellbare Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit oder sonstigen existenziellen Belangen Dritter).
