Entscheidung

Datum: 22.04.2026
Aktenzeichen: 4 SLa 282/25
Rechtsvorschriften: Art. 83 I BayHIG, § 611a BGB

Ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis ist selbst dann nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wenn der ihm zugrunde liegende Verwaltungsakt nichtig ist. Entschließt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich zu begründen, bleibt es auch bei einer fehlerhaften Begründung öffentlich-rechtlicher Natur. Dies gilt auch für nach Maßgabe von Art. 83 BayHIG begründete öffentlich-rechtliche Lehraufträge.

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