Entscheidung
| Datum: | 22.04.2026 |
| Aktenzeichen: | 4 SLa 282/25 |
| Rechtsvorschriften: | Art. 83 I BayHIG, § 611a BGB |
Ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis ist selbst dann nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wenn der ihm zugrunde liegende Verwaltungsakt nichtig ist. Entschließt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich zu begründen, bleibt es auch bei einer fehlerhaften Begründung öffentlich-rechtlicher Natur. Dies gilt auch für nach Maßgabe von Art. 83 BayHIG begründete öffentlich-rechtliche Lehraufträge.
