Entscheidung
| Datum: | 13.04.2026 |
| Aktenzeichen: | 1 SLa 248/25 |
| Rechtsvorschriften: | § 12 TVöD/VKA, Anlage 1a zum 13. Landesbezirklichen Tarifvertrag handwerklicher Bereich Bayern vom 27.01.2020 – Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern |
Der den Tarifbegriff „verantwortlich“ näher erläuternde Tarifbegriff „Betriebsbereitschaft gewährleisten“ bedeutet, dass darauf zu achten ist, dass die zu betreuende technische Einrichtung / Anlage / Teilanlage in einem betriebsbereiten Zustand ist. Diese muss folglich ständig auf ihre Funktionsbereitschaft überprüft und auftretende Defekte alsbald behoben werden (Anschluss an BAG 28.05.1997, 10 AZR 515/95). Das setzt voraus, dass der mit Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben betraute Angestellte diese nicht auf Einzelanweisungen von Vorgesetzten durchführt, sondern auf Grund eigener Entscheidung. Damit „gewährleistet“ nur derjenige die Betriebsbereitschaft einer Anlage, der im Rahmen allgemeiner Aufgabenzuweisungen im Einzelfall selbstständig entscheidet, welche konkreten Wartungs- und insbesondere Instandsetzungsarbeiten durchzuführen sind (Anschluss an BAG 18.11.1998, 10 AZR 633/97). Bekommt ein Mitarbeiter nur einzelne Arbeitsaufträge (zur weitgehend selbständigen Erledigung), hat er nicht unabhängig von den jeweiligen Arbeitsaufträgen für die Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Fuhrparks oder Teilen hiervon einzustehen. Er trägt die Verantwortung für die abgeschlossene Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit, mehr nicht.
