Entscheidung
| Datum: | 21.01.2026 |
| Aktenzeichen: | 2 SLa 178/25 |
| Rechtsvorschriften: | § 7 Abs. 3 BUrlG, § 4 Abs. 3 TVG |
- Auch ohne ausdrückliche Unterscheidung zwischen gesetzlichem und tarifvertraglichem Urlaub im Wortlaut der Tarifnormen kommt ein von den gesetzlichen Regelungen abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien, hier der Beklagten und der Gewerkschaft, zum Ausdruck, wenn sie wie hier eine eigenständige Regelung zu Übertragung und Verfall von Urlaubsansprüchen schaffen.
- Hängt es von den individuellen Umständen des Anwendungsfalls ab, ob die tarif- oder die arbeitsvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, so ist mit der Folge des Vorrangs der tarifvertraglichen Regelung keine Günstigkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 TVG festzustellen.
Rechtsmittel ist zugelassen.
