Entscheidung
| Datum: | 19.11.2025 |
| Aktenzeichen: | 2 SLa 152/25 |
| Rechtsvorschriften: | Art. 3 GG, § 3 Nr. 11c EStG |
- Einer Vergleichbarkeit der tariflich und der außertariflich Beschäftigten können ihre verschiedenen Arbeitsvertragsmodelle entgegenstehen. Maßgeblich ist jedoch auch bei unterschiedlichen Arbeitsvertragsmodellen, ob sich der auf Gleichbehandlung berufende Arbeitnehmer gerade im Hinblick auf die vom Arbeitgeber verteilte Leistung in vergleichbarer Lage zu den begünstigten Arbeitnehmern befindet.
- Die Möglichkeit der Arbeitsvertragsparteien, den Zweck der Leistung einer Inflationsausgleichsprämie auch über den Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise hinaus zu bestimmen, wird durch § 3 Nr. 11c EStG nicht beschränkt. Fragen der Folgen hiervon abweichender Zweckbestimmungen sind allein steuerrechtlicher Natur.
