Entscheidung

Datum: 18.12.2025
Aktenzeichen: 2 SLa 198/25
Rechtsvorschriften: § 12 TVöD (VKA), Anlage 1a zum 13. LBzTV - Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten Bayern

  1. Die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Entgeltgruppenverzeichnisses handwerkliche Tätigkeiten Bayern (Anlage 1a zum 13. LBzTV) stehen gleichrangig nebeneinander. Die grundsätzliche Erfüllung der Anforderungen an eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 5 im Bereich "Bauhof" steht der Berücksichtigung von Tätigkeitsmerkmalen aus anderen Bereichen nicht entgegen.
  2. Im Hinblick auf die Anforderung der regelmäßigen Verwendung verschiedener Anbaugeräte (Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 1 im Bereich "Fahrerinnen/Fahrer") können, vergleichbar den vielseitigen Fachkenntnissen, mehrere Arbeitsvorgänge zusammen beurteilt werden, § 12 Abs. 2 TVöD (VKA).

 

Rechtsmittel ist zugelassen.

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