Entscheidung
| Datum: | 04.12.2025 |
| Aktenzeichen: | 3 SLa 72/25 |
| Rechtsvorschriften: | Art. 89 Abs. 1 S. 1 BayGO (Art. 96 BayGO aF) |
Art. 89 Abs. 1 S. 1 BayGO (bzw. die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerregelung des Art. 96 Abs.1 BayGO aF) ordnet Gesamtrechtsnachfolge an. Bei Umwandlung eines städtischen Eigenbetriebs (Klinikum) in ein Kommunalunternehmen ist im Hinblick auf die Bindung des Kommunalunternehmens an eine von der Stadt abgeschlossene örtliche Tarifvereinbarung eine Zuweisung erforderlich. Insoweit ist die Situation mit der einer umwandlungsrechtlichen Ausgliederung vergleichbar (Anschluss an BAG 21.11.2012 - 4 AZR 85/11). Vorliegend ist keine Festlegung dahingehend erfolgt, dass das Kommunalunternehmen Tarifpartei an der örtlichen tarifvertraglichen Vereinbarung der Stadt werden sollte.
Revision wurde am 04.03.2026 beim BAG unter dem Aktenzeichen: 4 AZR 47/26 eingelegt.
