Entscheidung
| Datum: | 12.11.2025 |
| Aktenzeichen: | 4 SLa 82/25 |
| Rechtsvorschriften: | §§ 2 Abs. 3, 38 Abs. 1 Satz 2, 41 Abs. 3, 42 lit. b), 45 Abs. 2, 46 lit. c) MVG.EKD |
Inhaltsangabe:
Zwar bestimmt § 2 Abs. 3 MVG.EKD, dass, wie vorliegend, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigten Personen, grundsätzlich als Mitarbeiter der Dienststelle gelten, in der sie tätig sind. Zugleich ordnet § 2 Abs. 3 Satz 1 2. HS MVG.EKD aber an, dass die rechtlichen Beziehungen der gestellten Personen zu der entsendenden Stelle unberührt bleiben. Dies hat zur Folge, dass alle Fragen, die den Bestand des Arbeitsvertrages betreffen, ausschließlich das Rechtsverhältnis des Mitarbeitenden zu seinem Vertragsarbeitgeber betreffen und in der Konsequenz die Beschäftigungsdienststelle zuständig ist, soweit die Beschäftigung i.S. der Vertragsdurchführung betroffen ist, während für den Arbeitsvertrag und alle hiermit verbundenen Änderungen selbst die Stelle zuständig bleibt, mit der der Arbeitsvertrag geschlossen worden ist.
