Entscheidung

Datum: 05.02.2026
Aktenzeichen: 7 Ta 2/26
Rechtsvorschriften: §§ 63 ff GKG, 42 GKG

Für den Ansatz eines erhöhten Vergleichswertes müssen die Parteien einen Streit beigelegt oder eine Ungewissheit beseitigt haben. Bei Vereinbarung einer Zeugnisnote im Vergleich und Vorliegen einer krankheitsbedingten Kündigung ist eine Ungewissheit nicht ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte anzunehmen.  Auch bei der streitwertmäßigen Bewertung von Arbeitspapieren bedarf es näherer Darlegung von Streit oder Ungewissheit.

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