Entscheidung

Datum: 26.09.2025
Aktenzeichen: 8 SLa 202/24
Rechtsvorschriften: §§ 37 Abs. 4, 78 Satz 2 BetrVG, § 533 ZPO

Inhaltsangabe:

Die geltend gemachte Erhöhung seines Entgeltes nach § 37 Abs. 4 BetrVG steht dem Kläger als freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht zu, da die von der Beklagten vorgenommene Herausnahme eines Mitarbeiters aus der ursprünglich gebildeten Vergleichsgruppe nicht zu beanstanden war. Diesem Mitarbeiter hat die Beklagte eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen, nachdem dieser an einem betrieblichen Programm teilgenommen hatte. Die Teilnahme an diesem Programm und eine hieraus erfolgte Höhergruppierung stellt jedoch keine betriebsübliche Entwicklung im Sinne des § 37 Abs. 4 BetrVG dar.

Für die später erfolgte Klageerweiterung auf einen fiktiven Beförderungsanspruch nach § 78 Satz 2 BetrVG fehlen die Voraussetzungen des § 533 ZPO, so dass diese als unzulässig abzuweisen war.

Revision wurde am 04.12.2025 eingelegt (jetziges Aktenzeichen 7 AZR 60/26).

 

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