Entscheidung
| Datum: | 09.09.2025 |
| Aktenzeichen: | 7 SLa 284/24 |
| Rechtsvorschriften: | §§ 6, 15 AGG |
Inhaltsangabe:
Eine Klage aus § 15 Abs. 1, 2 AGG ist nur schlüssig, wenn der Kläger auch behauptet, der Beklagte sei der (potentielle) Arbeitgeber.
Wenn sich aus dem auf eine Bewerbung erfolgten Ablehnungsschreiben der (potentielle) Arbeitgeber erkennen lässt, müssen Ansprüche zur Wahrung der Frist des § 15 Abs. 4 AGG diesem gegenüber geltend gemacht werden, auch wenn die Stellenausschreibung diesbezüglich unklar ist.
