Entscheidung
| Datum: | ArbG Weiden vom 21.01.2026 |
| Aktenzeichen: | 3 BV 13/25 |
| Rechtsvorschriften: | §§ 2a, 100 ArbGG; 111 BetrVG |
- Eine Einigungsstelle kann ausnahmsweise auch ohne jegliche vorherige Verhandlungen zwischen den Betriebspartnern eingesetzt werden.
- Der Betriebsrat hat kein Recht auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten bereits zu den innerbetrieblichen Verhandlungen über die Vereinbarung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans (streitig, wie hier z. B. Fitting, BetrVG, 32. Aufl., § 31 Rn. 21).
Beschwerde wurde beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 06.02.2026 unter dem Aktenzeichen: 7 TaBV 4/26 eingelegt.
