Entscheidung

Datum: 23.09.2025
Aktenzeichen: 7 TaBV 5/25
Rechtsvorschriften: §§ 99, 100 BetrVG, § 256 ZPO

Inhaltsangabe:

Wenn der  betroffene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus dem Betrieb der Antragstellerin wegen Betriebs(teil)überganges ausgeschieden ist, besteht für den Antrag auf Zustimmungsersetzung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr und für den Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit (§ 100 BetrVG) kein Feststellungsinteresse mehr. Daran ändert sich nichts, wenn der betroffene Arbeitnehmer gegen seine Versetzung zu klagen droht oder einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses erheben könnte. Beides betrifft kein gegenwärtiges, sondern nur ein zukünftig mögliches Szenario. Außerdem entfaltet die Entscheidung im  Beschlussverfahren  keine Bindung zulasten des Arbeitnehmers.

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