Entscheidung
| Datum: | 04.06.2025 |
| Aktenzeichen: | 4 TaBV 22/23 |
| Rechtsvorschriften: | Art. 9 III GG; § 99 ArbGG; § 4a II TVG |
Ein Antrag nach § 99 I ArbGG, der auf die Feststellung des nach § 4a II 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum abzielt, kann zulässig sein. Voraussetzung ist allerdings das Bestehen eines besonderen Rechtsschutzinteresses aufgrund einer gegenwärtigen, konkreten Beeinträchtigung des durch Art. 9 III GG geschützten Rechts der Tarifvertragsparteien auf Anwendung der Tarifverträge in den von ihnen erfassten Individualarbeitsverhältnissen (vgl. BAG v. 19.03.2025 – 4 ABR 35/23).
Beschwerde wurde am 04.11.2025 beim BAG unter dem Aktenzeichen 4 ABN 69/25 eingelegt; am 17.12.2025 wurde sie zurückgenommen.
