Entscheidung

Datum: 04.06.2025
Aktenzeichen: 4 TaBV 22/23
Rechtsvorschriften: Art. 9 III GG; § 99 ArbGG; § 4a II TVG

Ein Antrag nach § 99 I ArbGG, der auf die Feststellung des nach § 4a II 2 TVG anwendbaren Tarifvertrags in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum abzielt, kann zulässig sein. Voraussetzung ist allerdings das Bestehen eines besonderen Rechtsschutzinteresses aufgrund einer gegenwärtigen, konkreten Beeinträchtigung des durch Art. 9 III GG geschützten Rechts der Tarifvertragsparteien auf Anwendung der Tarifverträge in den von ihnen erfassten Individualarbeitsverhältnissen (vgl. BAG v. 19.03.2025 – 4 ABR 35/23).

 

Beschwerde wurde am 04.11.2025 beim BAG unter dem Aktenzeichen 4 ABN 69/25 eingelegt; am 17.12.2025 wurde sie zurückgenommen.

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