Entscheidung

Datum: 26.06.2018
Aktenzeichen: 6 Sa 65/18
Rechtsvorschriften: §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

Weder aus den geltenden Vereinbarungen noch aufgrund eines Aufhebungsvertrages bestehen für den Arbeitgeber gesteigerte Informationspflichten über die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung und einem entsprechenden Antragserfordernis.

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