Entscheidung
| Datum: | 26.06.2018 |
| Aktenzeichen: | 6 Sa 65/18 |
| Rechtsvorschriften: | §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB |
Weder aus den geltenden Vereinbarungen noch aufgrund eines Aufhebungsvertrages bestehen für den Arbeitgeber gesteigerte Informationspflichten über die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung und einem entsprechenden Antragserfordernis.
