Entscheidung

Datum: 20.08.2025
Aktenzeichen: 7 Ta 46/25
Rechtsvorschriften: § 17a GVG, § 2 Abs. 3 ArbGG, §§ 1032 ZPO, 4 Arbeitsgerichtsgesetz

Inhaltsangabe:

Zwischen einer Vereinbarung einer Mitarbeiterbeteiligung einerseits und dem Arbeitsverhältnis andererseits kann ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbGG bestehen, wenn das Schicksal der Mitarbeiterbeteiligung vom Verhalten im Arbeitsverhältnis abhängt ("bad leaver-good leaver") und noch weitere Verknüpfungen gegeben sind (Einzelfallbetrachtung). Die Vereinbarung einer Schiedsklausel kann allenfalls zur Unzulässigkeit der Klage, nicht aber zur Unzulässigkeit des Rechtsweges führen.

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