Entscheidung
Datum: | Arbeitsgericht Weiden vom 28.11.2022 |
Aktenzeichen: | 2 BV 1/22 |
Rechtsvorschriften: | §§ 1, 4, 7, 14, 19 BetrVG, §§ 2, 3 WO-BetrVG |
Inhaltsangabe:
Der Wahlvorstand muss bei der Erstellung der Wählerliste die bis zum Wahltag absehbaren Veränderungen berücksichtigen, etwa das absehbare Ausscheiden eines Arbeitnehmers vor dem Wahltag.