Entscheidung
Datum: | 22.11.2018 |
Aktenzeichen: | 1 Sa 500/12 |
Rechtsvorschriften: | § 14 Abs. 2, Abs. 1 TzBfG |
Inhaltsangabe:
Folgeentscheidung zur Entscheidung des BVerfG über die „Zuvorbefristung“ bei sachgrundloser Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG
- Kein Vorliegen eines Sonderfalls bei viereinhalb Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung
- Kein Vertrauensschutz des Arbeitgebers
- Weder der Ergänzungstarifvertrag noch die diesbezüglich abgeschlossene Betriebsvereinbarung stellen einen ausreichenden Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG dar
- Hinsichtlich des vorgetragenen Mehrbedarfs fehlt es an einer ausreichenden und schlüssigen Darlegung des Wegfalls nach Ablauf der Befristungen