Entscheidung
Datum: | 18.04.2023 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 37/23 |
Rechtsvorschriften: | § 63 GKG, 74 ff HGB |
Der Streit über das Bestehen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann regelmäßig nach Dauer und Höhe der hieraus zu zahlenden Karenzentschädigung bemessen werden.