Entscheidung
Datum: | 13.12.2022 |
Aktenzeichen: | 5 Ta 24/22 |
Rechtsvorschriften: | §§ 56 Abs. 1, 2, 48 RVG, VV-RVG Nr. 1003 |
Inhaltsangabe:
Wird Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleich gewährt und der Anwalt beigeordnet, so fällt jedenfalls seit der Neufassung der Anmerkung 1 zu Nr. 1003 VV-RVG mit Geltung vom 01.01.2021 eine 1,5 Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert an (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 26.07.2021 - 3 Ta 68/21).