Entscheidung
Datum: | 11.11.2022 |
Aktenzeichen: | 8 Sa 164/22 |
Rechtsvorschriften: | § 10 Satz 3 Nr. 6, Satz 2 AGG |
Eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan, die für die Arbeitnehmer, die vor Stichtag das 62. Lebensjahr vollendet haben und die nach dem 24-monatigen Bezug von Arbeitslosengeld I entweder eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen oder die Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, eine Kürzung der Standardabfindung auf ¼ vorsieht, stellt eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 Nr. 6 AGG dar. Die Betriebsparteien haben dabei die Höhe der den betroffenen Arbeitnehmern konkret zustehende Altersrente nicht zu berücksichtigen.
Revision wurde eingelegt am 19.01.2023 unter dem Aktenzeichen 1 AZR 15/23.