Entscheidung
Datum: | 23.12.2021 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 126/21 |
Rechtsvorschriften: | §§ 42, 45, 63 GKG |
Inhaltsangabe:
Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (wie BGH 09.10.2019 - IV ZR 171/18). Der Wert des Vergleichs ist nur maßgeblich, wenn neben der Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits nach § 256 Abs. 2 ZPO auch die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs beantragt wird (wie BGH 19.09.2012, Az. V ZB 56/12)