Entscheidung
Datum: | 22.06.2021 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 57/21 |
Rechtsvorschriften: | §§ 63, 68 GKG |
Inhaltsangabe:
Der Antrag auf Gestattung des Fernbleibens von der Arbeit, da ein Urlaubsanspruch bestehe, ist regelmäßig mit 50 % des im beantragten Zeitraum anfallenden Urlaubsentgelts zu bewerten (Ziff. I Nr. 24.2 Streitwertkatalog).