Entscheidung
Datum: | 03.06.2022 |
Aktenzeichen: | 8 Ta 33/22 |
Rechtsvorschriften: | Vorbemerkung 8 KVGKG |
Inhaltsangabe:
Auch wenn die Parteien im arbeitsrechtlichen Verfahren erst nach Verkündung eines Urteils, aber vor dessen Rechtskraft oder vor Einlegung eines Rechtsmittels einen verfahrensbeendenden Vergleich schließen, entfallen die Gerichtsgebühren nach der Vorbemerkung 8 KVGKG.