Entscheidung
Datum: | 10.09.2021 |
Aktenzeichen: | 4 TaBV 29/19 |
Rechtsvorschriften: | § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, § 50 Abs. 1 BetrVG |
Inhaltsangabe:
Die betriebsübergreifende Übertragung von Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf bestimmte Arbeitnehmergruppen und zentrale Abteilungen führt nicht zu einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.
Beschwerde wurde am 08.10.2021 beim BAG unter dem Aktenzeichen: 1 ABN 48/21 eingelegt.
Die Beschwerde wurde am 12.01.2022 zurückgewiesen.