Entscheidung
Datum: | 10.05.2021 |
Aktenzeichen: | 1 TaBV 3/21 |
Rechtsvorschriften: | § 95 Abs. 3 BetrVG |
- Allein die Zuweisung von Arbeit an einem 12 km entfernten Betriebsteil innerhalb derselben politischen Gemeinde stellt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar, die bei Überschreitung von einem Monat die Zustimmungspflicht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG auslöst.
- Dies gilt selbst dann, wenn sich weder die Arbeitsaufgabe noch die Verantwortung noch die Eingliederung in die Organisation ändern.
Rechtsmittel ist zugelassen.