Entscheidung
Datum: | 21.07.2021 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 49/21 |
Rechtsvorschriften: | § 159 GVG |
Inhaltsangabe:
Das ersuchte Gericht kann ein Rechtshilfeersuchen zur Durchführung einer Beweisaufnahme regelmäßig nicht mit der Begründung ablehnen, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.