Entscheidung
Datum: | 23.12.2020 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 145/20 |
Rechtsvorschriften: | §§ 109 GewO, 3 ZPO, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG |
Einigen sich die Parteien im Rahmen eines anhängigen Rechtsstreits über die Erteilung eines Zeugnisses im Wege der Berichtigung auch auf dessen Inhalt, führt dies nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Es ist vielmehr regelmäßig insgesamt ein Monatseinkommen als Streitwert für Erteilung und Berichtigung eines Zeugnisses anzusetzen.