Entscheidung
Datum: | 27.05.2020 |
Aktenzeichen: | 2 Sa 1/20 |
Rechtsvorschriften: | §§ 1, 3, 7, 11, 15, 22 AGG |
Inhaltsangabe:
Bietet der Arbeitgeber in einer Stellenanzeige eine "zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team", so liegt hierin eine Tatsache, die eine Benachteiligung des nicht eingestellten 61-jährigen Bewerbers wegen des Alters nach § 22 AGG vermuten lässt.