Entscheidung
Datum: | 10.03.2020 |
Aktenzeichen: | 6 Sa 322/19 |
Rechtsvorschriften: | Art. 33 BayHSchPG, § 1 TV-L |
Inhaltsangabe:
Eine bei einem Hochschulinstitut beschäftigte studentische Hilfskraft unterfällt nicht deshalb dem persönlichen Anwendungsbereich des TV-L, weil sie bei Projekten eingesetzt wird, die von außerhalb der Universität stammen.