Entscheidung
Datum: | 25.03.2020 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 35/20 |
Rechtsvorschriften: | § 42 Abs. 2 GKG, Ziffer I Nr. 2.1.1 Streitwertkatalog |
Der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung und hilfsweise einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist ist ebenso wie bei Kombination mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung insgesamt mit höchstens der Vergütung für ein Vierteljahr zu bewerten (vgl. Ziff. I Nr. 21.1. Streitwertkatalog).