Entscheidung
Datum: | 10.05.2019 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 54/19 |
Rechtsvorschriften: | §§ 23, 33 RVG, 23 BetrVG |
Der Gegenstandswert eines Verfahrens zum Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds gem. § 23 Abs. 1 BetrVG bemisst sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Ist hiervon die Position des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden betroffen, rechtfertigt dies die Anhebung des Hilfswertes um 50%, jedoch nicht dessen Verdoppelung.