Entscheidung
Datum: | 15.06.2018 |
Aktenzeichen: | 3 TaBVGa 2/18 |
Rechtsvorschriften: | § 85 Absatz 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO; § 87 BetrVG |
Entzieht sich der Betriebsrat ohne plausiblen Grund der Verhandlung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit - hier: Mehrarbeit - in einer vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Einigungsstelle, fehlt es im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem der Betriebsrat die Mehrarbeit wegen Verstoßes gegen sein Mitbestimmungsrecht untersagen lassen will, am Verfügungsgrund.