Entscheidung
Datum: | 28.06.2018 |
Aktenzeichen: | 2 Ta 68/18 |
Rechtsvorschriften: | §§ 91, 788 ZPO |
Kosten der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger gegen den Schuldner nicht festsetzen lassen, solange nicht eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels erteilt ist.