Entscheidung
Datum: | 19.06.2018 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 58/18 |
Rechtsvorschriften: | § 1360a BGB |
Klagen, die auf die Zahlung von Entgelt oder die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichtet sind, sind keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a BGB. Der Ehegatte ist daher nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, der im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen wäre.