Entscheidung
Datum: | 20.02.2018 |
Aktenzeichen: | 6 SaGa 11/17 |
Rechtsvorschriften: | §§ 935, 940 ZPO |
Beantragt die Klagepartei im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht die Verlegung des Termins zur Streitverhandlung, um zunächst das Berufungsverfahren über die einstweilige Verfügung abzuwarten, ist der Verfügungsgrund der Dringlichkeit regelmäßig selbst widerlegt.