Entscheidung
Datum: | 24.01.2017 |
Aktenzeichen: | 6 Sa 270/16 |
Rechtsvorschriften: | § 6 Abs. 2 TVöD; § 106 GewO |
Entgegen der Ansicht der Klägerin war keine feste wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, sondern eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 TVöD. Da die Verteilung dieser Arbeitszeit generell billigem Ermessen entsprach, waren die auf Basis einer vereinbarten festen Arbeitszeit gestellten Anträge erfolglos.