Entscheidung
Datum: | 09.10.2017 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 145/17 |
Rechtsvorschriften: | § 115 ZPO |
Die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Verpflichtung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Ende abzurechnen und sich den ergebenden Nettobetrag vorbehaltlich auf Dritte übergegangene Ansprüche auszuzahlen, führt für sich genommen nicht zu berücksichtigungsfähigem Einkommen, sondern allenfalls zu berücksichtigungspflichtigem Vermögen im Sinne des § 115 ZPO.