Entscheidung
Datum: | 13.11.2017 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 170/17 |
Rechtsvorschriften: | §§ 42, 63, 68 GKG |
Die neben einer Eingruppierungs-Feststellungsklage eingeklagten monatlichen Unterschiedsbeträge erhöhen den i.R.d. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG festgesetzten Streitwert nicht, unabhängig davon ob sie vor (hierfür gilt die gesetzliche Sonderregelung in § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG) oder nach Einreichung der Eingruppierungsklage fällig geworden sind.