Entscheidung
Datum: | 02.02.2017 |
Aktenzeichen: | 5 TaBV 32/16 |
Rechtsvorschriften: | §§ 93, 99 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 5, 100 BetrVG |
Wird im Rahmen eines Verlagerungskonzeptes eine Stelle verlagert und der bisherige Mitarbeiter hierauf versetzt, muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht nach § 93 BetrVG ausschreiben.
Rechtsmittel ist zugelassen.