Entscheidung
Datum: | 17.07.2017 |
Aktenzeichen: | 6 Ta 66/17 |
Rechtsvorschriften: | § 114 ZPO |
Die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss ist in der Regel zurückzuweisen, wenn die mittlerweile zum Nachteil des Beschwerdeführers ergangene Hauptsacheentscheidung Rechtskraft erlangt hat (vgl. BGH 07.03.2017 - XII ZB 391/10).