Entscheidung
Datum: | 21.02.2017 |
Aktenzeichen: | 7 Sa 441/16 |
Rechtsvorschriften: | §§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, 106 GewO |
Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung des Gruppenkalenders in Outlook den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung den Gruppenkalender zu benutzen unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen.