Entscheidung
Datum: | 06.02.2017 |
Aktenzeichen: | 7 Sa 319/16 |
Rechtsvorschriften: | § 34 TVöD, § 14 TVÜ-VKA |
Die Klägerin, die seit 1991 bei verschiedenen Kommunen beschäftigt war, beruft sich darauf, sie sei gemäß § 34 Absatz 2 TVöD nicht ordentlich kündbar, da sie über 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sei.
Die beim BAG am 21.03.2017 eingelegte Revision - Az.: 2 AZR 137/17 (jetzt 6 AZR 137/17) - wurde am 22.02.2018 zurückgewiesen.