Entscheidung
Datum: | 21.07.2016 |
Aktenzeichen: | 5 Sa 498/15 |
Rechtsvorschriften: | § 1 I KSchG |
Der Kläger wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung betrug diese noch 5 Jahre. Konkrete Tatsachen hinsichtlich Hafterleichterung bzw. eine Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung lagen im Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht vor. Die Kündigung wurde für rechtswirksam erachtet.