Entscheidung
Datum: | 09.08.2016 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 92/16 |
Rechtsvorschriften: | §§ 42, 63, 68 GKG |
- Die Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Arbeitgeberkündigung ist gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auch dann höchstens mit dem Vierteljahresverdienst zu bewerten, wenn die hilfsweise ordentliche Kündigung auf zusätzliche Kündigungssachverhalte gestützt wird.
- Ein neben dem Kündigungsschutzantrag gestellter allgemeiner Feststellungsantrag bleibt ohne zusätzliche Bewertung, soweit er sich nur auf die angegriffene Kündigung bezieht.