Entscheidung
Datum: | 18.02.2016 |
Aktenzeichen: | 3 Ta 14/16 |
Rechtsvorschriften: | § 380 ZPO |
Ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,-- € wegen unentschuldigtem Fernbleibens eines zum Beweistermin ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist angemessen und bewegt sich im Rahmen des gerichtlichen Ermessens.