Entscheidung
Datum: | 30.06.2016 |
Aktenzeichen: | 7 Ta 75/16 |
Rechtsvorschriften: | § 115 ZPO, § 82 SGB XII, § 10 BEEG |
Bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens bleibt ein steuerfreier Verpflegungsmehraufwand unberücksichtigt. Bezieht der Antragsteller oder sein Ehepartner Elterngeld, ist dieses bis zu einem Betrag von 300,00 € monatlich nicht anzurechnen (§10 Abs.1 BEEG).