Entscheidung
Datum: | 19.11.2015 |
Aktenzeichen: | 8 Ta 145/15 |
Rechtsvorschriften: | § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO |
Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da dem Antragsteller Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz zustand und die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes nicht unzumutbar war.