Entscheidung
Datum: | 15.10.2015 |
Aktenzeichen: | 4 Ta 135/15 |
Rechtsvorschriften: | § 91a ZPO, Nr. 8210 KV-GKG |
Auferlegung der Kosten nach erfolgter Rücknahme der Kündigung im Kündigungsrechtsstreit. Das beidseitige Absehen von gebührenrechtlich privilegierten Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung führt bei einer erforderlichen gerichtlichen Kostenentscheidung i. R. d. § 91a Abs. 1 ZPO nicht zur Durchbrechung der Regel, dass die kündigende Arbeitgeberin nach erfolgter Rücknahme der Kündigung die Kosten des von ihr veranlassten Kündigungsrechtsstreits zu tragen hat.