Entscheidung
Datum: | 20.04.2015 |
Aktenzeichen: | 1 Ta 28/15 |
Rechtsvorschriften: | § 11 RVG |
Entzug des Auftrages als beachtliche, nicht gebührenrechtliche Einwendung i. S. d. § 11 Abs. 5 RVG, sofern die Einwendung nicht bereits aus dem Akteninhalt selbst widerlegt werden kann. Eine Prüfung der Begründetheit der Einwendung hat i. R. d. Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 11 RVG zu unterbleiben.